Publireportage: Vertonung von Urlaubsfilmen

Tipps & Tricks 03 August, 2006

Ein Artikel von Joachim Lehberger, Highland-Archiv

Die Urlaubszeit steht vor der Tür. Videokameras sind günstig zu haben und selbst der normale PC bietet heute verlockende Möglichkeiten, auch ohne viele Vorkenntnisse die eigenen Aufnahmen zu schneiden und mit Effekten auszustatten. Was liegt also näher, als die Augenblicke der schönsten Zeit des Jahres festzuhalten und mit Familie und Freunden zu teilen. Natürlich gehört zu einem guten Film auch Musik. Und genau hier lauern einige Gefahren, die zu bösen Überraschungen führen können.

Vorweg sei eins deutlich gesagt. Solange Sie Musik für Ihre privaten Aufnahmen verwenden und diese nur im engen Familien- und Freundeskreis zuhause zeigen, haben Sie die Nutzung der Musikrechte an die GEMA bereits bezahlt. Denn, was nur wenige wissen: Beim Kauf von Aufnahmemedien (z.B. Videokassette, CD- oder DVD Rohling) ist bereits ein kleiner Betrag für die Nutzungsrechte von Musik als Pauschale im Kaufpreis enthalten.

Denken Sie an die rechtlichen Faktoren
Soweit, so gut – „mehr will ich ja auch nicht machen“ werden viele sagen. Woran nur wenige denken ist, dass sich schnell Situationen ergeben, in denen der beschriebene private Rahmen gesprengt wird. Was passiert, wenn der Reiseleiter oder Busfahrer vor Ort, der mitbekommen hat, dass Ihre Aufnahmen bei Mitreisenden Gefallen finden, Sie um eine Kopie bittet, um den Film künftigen Reisenden während der Busfahrt zu zeigen? Oder die Mitreisenden sprechen Sie an und bitten Sie um eine Kopie. Natürlich wird sich jeder Amateurfilmer über solches Interesse freuen, wer wäre nicht ein bisschen stolz bei solchen Anfragen?

Der Teufel steckt hier in der komplizierten Rechtslage des Urheber- und Verwertungsrechts. Sobald Sie nämlich von Ihrem Film (oder ihrer Multimedia-Bilderschau) Kopien auf Datenträgern (Band, CD/DVD …) anfertigen, betreten Sie das schwierige Feld der Verwertungsrechte und diese sind – gegenüber den Nutzungsrechten – nicht in der oben genannten Pauschale im Kaufpreis enthalten.

Kontrolle durch Stichproben vorhanden
Nun kann man fragen, wer das kontrolliert. Die Antwort ist einfach. In Deutschland tut dies die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), die Interessenvertretung der Komponisten und Musiker in Deutschland. Sie vertritt nicht nur die Rechte deutscher Künstler, sondern aller Künstler weltweit, sofern ihre Werke in Deutschland genutzt werden. Im Ausland existieren entsprechende nationale Verwertungsgesellschaften (Österreich: AKM, Schweiz: SUISA…). International sind diese Gesellschaften vernetzt.

Geschäfte und Restaurants müssen für Musikwiedergabe (Beschallung) ebenso Gebühren an die GEMA zahlen, wie eben auch das Busunternehmen, das während der Fahrt Musik, Radio- oder Fernsehprogramme oder eben Ihren, mit Musik hinterlegten, Film vorführt. Es ist also durchaus möglich, dass die GEMA durch Stichprobenkontrollen, aber auch durch die Meldebögen, die z.B. das Busunternehmen abgibt, auf eine Filmautor aufmerksam wird und sich bei Ihnen meldet.

Die GEMA-Vermutung
Besonders unangenehm ist in einem solchen Fall die sogenannte GEMA-Vermutung. Sie besagt nicht weniger, als dass Sie als Autor beweisen müssen, dass die verwendete Musik nicht von einem Künstler stammt, der Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist. Ihre einzige Möglichkeit, diesen Beweis zu erbringen, ist die Vorlage eines entsprechenden Freigabedokuments (siehe unten). Falls Sie GEMApflichtige Musik für die Vertonung Ihrer Bilder genutzt haben oder nicht über ein entsprechendes Freigabedokument verfügen, steht Ihnen ein nicht unerheblicher Formularberg und – meist – überraschend hohe Gebühren bevor. Von Aufregung und Ärger ganz zu schweigen.

Ein weiteres Problem entsteht, wenn Sie zwar keine Kopien Ihrer Filme herstellen, aber diese „öffentlich“ aufführen. Wichtig ist, dass „öffentlich“ im Sinne der GEMA all das ist, was über den privaten Kreis in den eigenen vier Wänden hinausgeht. Dies ist ebenso eine geschlossene oder öffentliche Vorführung in einer Gaststätte, wie z.B. die Vorführung im Rahmen einer Aktion „Die besten Filme unsere Bürger“ im örtlichen Dorfgemeinschaftshaus, unabhängig ob eine Eintritt verlangt wird oder nicht. Auch hier kontrolliert die GEMA. Aus zahlreichen Kundengesprächen wissen wir, dass die Kontrollen der GEMA gerade in den letzten Monaten enorm verstärkt wurden. Die GEMA bedient sich dazu eines Netzes freier Mitarbeiter, die Erfolgsprämien erhalten.

Was bieten sich für Alternativen?
Nicht alle Komponisten und Musiker sind Mitglied der GEMA. GEMAfreie Künstler verwerten die Rechte an ihrer Musik selbst. Die meisten Anbieter GEMAfreier Musik arbeiten dabei mit einem Pauschalsystem. Das bedeutet, Sie erwerben einmal die Nutzungs- und Aufführungsrechte an der Musik und können sie dann beliebig oft für die Vertonung Ihrer Aufnahmen einsetzen. Neben der wichtigsten Frage, nämlich, ob die Musik Ihren Geschmack trifft und zu Ihren Bildern passt, sollten Sie bei der Auswahl auf einen wichtigen Punkt achten: Das Freigabedokument. So oder ähnlich heißt die Lizenzurkunde, die Ihnen seriöse Anbieter GEMAfreier Musik zur Verfügung stellen. Wir hören von Kunden immer wieder, dass Anbieter Kunden mit dem Hinweis, auf der Rechnung sei ja vermerkt, dass es GEMAfreie Musik sei, vertrösten. Nehmen Sie von solchen Anbietern Abstand, denn das Freigabedokument ist das einzige wirkungsvolle Mittel für Sie, sich bei Anfragen der GEMA zu wehren. Rechnungstexte werden nicht akzeptiert und können zu der abstrusen Situation führen, dass Sie zwar GEMAfreie Musik bezahlt und verwendet haben, die GEMA aber rechtlich wirksam von Ihnen Gebühren verlangt.

GEMAfreie Musik bietet Ihnen aber über die Rechtssicherheit eine weiteren wichtigen Vorteil bei der Vertonung Ihrer Aufnahmen. Gegenüber aus Radio, TV oder Charts bekannten Musikstücken wirken GEMAfreie Musikstücke origineller, weil Ihre Zuschauer die Musik noch nicht kennen. So haben Sie hinsichtlich der Vertonung die Möglichkeit, Ihre Produktion professioneller wirken zu lassen.

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