YouTube, GEMA und viele Fragezeichen

Allgemein 12 November, 2007

Laut einer GEMA-Medienmitteilung haben sich die Video-Community YouTube und die GEMA geeinigt. Das bedeutet, Google als Inhaber von YouTube bezahlt der GEMA Gebühren für die Musik, die in den Videos von YouTube-Benutzern enthalten ist. Die deutschen Medien jubeln, dass damit die Benutzer frisch-fröhlich Musik in ihren YouTube-Clips verwenden dürfen, ohne rechtliche Schritte zu befürchten. Doch Vorsicht, das ist so pauschal gesagt falsch.

Die GEMA vertritt die Urheber in Deutschland. Und kann daher auch nur für den deutschen Markt Pauschalabkommen wie das mit YouTube aushandeln. Mit anderen Worten: Man darf GEMA-pflichtige Werke in seinen YouTube-Clips verwenden. Aber nur, wenn man Deutscher Staatsangehöriger ist. Da das YouTube-Videoportal in deutscher Sprache aber durchaus für Schweizer oder Österreicher interessant ist, für diese das Abkommen aber nicht gilt, ist die Pauschal-Freigabe falsch. Für Schweizer Bürger ändert sich an der Rechtslage vorerst nicht, es sei denn, YouTube würde ein ähnliches Abkommen auch mit der SUISA treffen. So jedenfalls sieht es die SUISA in einer Antwort an Bernhard Witz von der Digitalen Allmend.

Laut GEMA-Pressemitteilung gilt das Angebot nur für deutsche Nutzer.
Poto Wegener, SUISA

Ob das rechtlich gesehen korrekt ist, kann ich nicht beurteilen. Es gibt aber zumindest Fragezeichen. So ist die deutschsprachige YouTube-Seite ein Angebot, das auf dem deutschen, nicht schweizerischen Markt ist. Die Frage, ob nun die SUISA oder die GEMA zuständig ist, wenn ein Schweizer in Deutschland einen Video veröffentlicht, bliebe zu klären.

Interessant ist aber der Hinweis von Herrn Wegener, dass das Recht, ein Musikwerk für die Vertonung eines anderen Mediums (namentlich z.B. einem Film) in zahlreichen Fällen gar nicht bei der SUISA liegt:

Eine Erlaubnis in dieser Form kann die GEMA nicht erteilen: So verfügen wir beispielsweise nicht über das so genannte “Synchronisationsrecht”; dieses Recht erlaubt dem Rechtsinhaber darüber zu entscheiden, ob ein Werk (vorliegend das Musikwerk) mit einem anderen Werk (Film) verbunden werden darf. Da dieses Recht von unseren Mitgliedern nicht per se an uns übertragen wird, ist es auch nicht Gegenstand unseres Vertrags mit der GEMA und kann von dieser somit nicht an
deutsche Nutzer weitergegeben werden.

Da gibt es doch noch einige offenen Fragen bzw. Unklarheiten, die im Rechtsstreit wohl von fachkundigen Rechtsanwälten überzeugender argumentiert werden können als von nichtsahnenden Hobby-Filmern, die YouTube aus Spass an der Freude verwenden.

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